Im Falle der Vertretung für einen anderen HzV-Hausarzt ist auf die korrekte Abrechnung der HzV-Patienten zu achten.
Bei Vertretung eines anderen HzV-Hausarztes darf für die Behandlung dessen Patienten die vertraglich definierte Vertreterpauschale abgerechnet werden.

Erfassen Sie hierfür in Ihrer Praxissoftware die Ziffer „0000“ für den Arzt-Patienten-Kontakt und zusätzlich die Ziffer „0004/VP“ für die Vertreterpauschale.

Die Erfassungsziffern und die Vergütung der Vertreterpauschale sind vertragsindividuell wie folgt geregelt:

Vertrag   AOK   BKK   EK  TK  SVLFG  Bosch BKK IKKclassic
 Ziffer   0004   0004  0004  0004  0004  VP  0004
 Vergütung   13,50 €
2x/Quartal
 12,50 €
1x/Quartal
(ab Q4/2017
2x/Quartal)
17,50 €
2x/Quartal
20,00 €
1x/Quartal 
12,50 €
2x/Quartal
20,00 €
1x/Quartal
 20,00 €
1x/Quartal

Zudem können Einzelleistungen abgerechnet werden, sofern es keinen vertraglichen Ausschluss gibt.
Bitte beachten Sie hierbei die jeweiligen Regelungen der einzelnen HzV-Verträge!

Hinweis: Nutzen Sie den HZV Online Key, um den HzV-Teilnahmestatus der Patienten zu überprüfen! Um Fehlabrechnungen zu vermeiden und auch HzV-Patienten, die nicht bei Ihnen, sondern bei einem anderen Betreuarzt eingeschrieben sind, korrekt über die HzV abzurechnen, empfiehlt es sich, bei jedem Patienten eine Online-Teilnahmeprüfung durchzuführen. Nur so können Sie sicher sein, ob es sich um einen HzV-Patienten handelt oder nicht.

Überprüfung des HzV-Teilnahmestatus mit dem HZV Online Key
• Die Abfrage erfolgt, wenn der Patient über seine Krankenversichertenkarte im Abrechnungssystem aufgerufen wird.
• Die Abfrage kann zusätzlich vor Erstellung der Abrechnung erfolgen.
• Die Überprüfung ist möglich für eigene Patienten und für Vertreterpatienten.

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