Im Falle der Vertretung für einen anderen HzV-Hausarzt ist auf die korrekte Abrechnung der HzV-Patienten zu achten.
Bei Vertretung eines anderen HzV-Hausarztes darf für die Behandlung dessen Patienten die vertraglich definierte Vertreterpauschale abgerechnet werden.
Erfassen Sie hierfür in Ihrer Praxissoftware die Ziffer „0000“ für den Arzt-Patienten-Kontakt und zusätzlich die Ziffer „0004/VP“ für die Vertreterpauschale.
Die Erfassungsziffern und die Vergütung der Vertreterpauschale sind vertragsindividuell wie folgt geregelt:
Vertrag | AOK | BKK | EK | TK | SVLFG | Bosch BKK | IKKclassic |
Ziffer | 0004 | 0004 | 0004 | 0004 | 0004 | VP | 0004 |
Vergütung | 13,50 € 2x/Quartal |
12,50 € 1x/Quartal (ab Q4/2017 2x/Quartal) |
17,50 € 2x/Quartal |
20,00 € 1x/Quartal |
12,50 € 2x/Quartal |
20,00 € 1x/Quartal |
20,00 € 1x/Quartal |
Zudem können Einzelleistungen abgerechnet werden, sofern es keinen vertraglichen Ausschluss gibt.
Bitte beachten Sie hierbei die jeweiligen Regelungen der einzelnen HzV-Verträge!
Hinweis: Nutzen Sie den HZV Online Key, um den HzV-Teilnahmestatus der Patienten zu überprüfen! Um Fehlabrechnungen zu vermeiden und auch HzV-Patienten, die nicht bei Ihnen, sondern bei einem anderen Betreuarzt eingeschrieben sind, korrekt über die HzV abzurechnen, empfiehlt es sich, bei jedem Patienten eine Online-Teilnahmeprüfung durchzuführen. Nur so können Sie sicher sein, ob es sich um einen HzV-Patienten handelt oder nicht.
Überprüfung des HzV-Teilnahmestatus mit dem HZV Online Key
• Die Abfrage erfolgt, wenn der Patient über seine Krankenversichertenkarte im Abrechnungssystem aufgerufen wird.
• Die Abfrage kann zusätzlich vor Erstellung der Abrechnung erfolgen.
• Die Überprüfung ist möglich für eigene Patienten und für Vertreterpatienten.