HzV-Vertrag
Abrechnungsfähigkeit

 Definition Mitbesuch: Besuch eines weiteren HzV-Versicherten im gleichen 
 Vertrag im Pflegeheim 

AOK-S15
BKK
EK
SVLFG (LKK)
  • Für alle Verträge gilt die Beachtung der sog. Bayernregel:

        Wenn Sie mehrere HzV-Versicherte der gleichen Kasse/ des gleichen
        HzV-Vertrages in einem Heim betreuen,
rechnen Sie den ersten HzV-Patienten
        einer Station mit dem Regelbesuch/Heimbesuch ab, alle weiteren HzV-Patienten der
        gleichen Kasse/ des gleichen Vertrages auf der gleichen Station rechnen Sie als
        Mitbesuch ab.
        Gehört ein HzV-Patient auf der gleichen Station einer anderen Kasse an, erfolgt die
        Abrechnung wie ein Regelbesuch/ Heimbesuch. Wechseln Sie die Station, beginnen
        Sie von vorne.

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