Die GOP 01450 „Zuschlag Videosprechstunde“ kann bei HZV-Patienten der Verträge Bosch BKK, EK, IKK classic und SVLFG (LKK) über den KV-Schein mit der Kennzeichnung des Buchstaben „H“ mit der GOP 01450H erfolgen.

Die Kennzeichnung der GOP mittels „H“ erlaubt demnach die Abrechnung der GOP 01450 über den KV-Schein, sofern die Grundleistung, das heißt der Arzt-Patienten-Kontakt (Grundpauschale „0000“), im Rahmen der HZV erfolgt ist.

Im HZV-Vertrag mit der AOK Bayern ist die Videosprechstunde Vertragsbestandteil und mit der Abrechnung der Grundpauschale bereits ausgegolten.

Für HZV-Patienten des TK HZV-Vertrags kann die Videosprechstunde mittels der Erfassungsziffer 1450 über die HZV abgerechnet werden. Da die Videosprechstunde eines der Merkmale zur Infrastrukturausstattung beim Innovationszuschlag „Z1“ darstellt, wird die Videosprechstunde zusätzlich auch im Innovationszuschlag mitvergütet.

Für HZV-Patienten des BKK-HZV-Vertrags kann die Videosprechstunde mittels der Erfassungsziffer 1450 über die HZV abgerechnet werden.

In den HZV-Verträgen AOK-Bayern, TK und BKK kann die GOP 01450 bzw. 01450H nicht gegenüber der KVB abgerechnet werden.

Stand: 27.10.2023

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